Wer ist meldepflichtig?
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) melden Ärzte meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG), Labore melden den Nachweis bestimmter Erreger (§ 7 IfSG). Meldepflichtig sind außerdem u. a. Pflegekräfte, Heilpraktiker, Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie alle Personen, die eine entsprechende Infektion feststellen.
Wann muss gemeldet werden?
Die Meldepflicht nach § 6 IfSG gilt bei Verdacht, Erkrankung oder Tod durch eine meldepflichtige Infektionskrankheit sowie Verdacht bzw. Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 vorliegt oder mindestens zwei Fälle mit wahrscheinlichem epidemischem Zusammenhang auftreten. Die Meldung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt erfolgen.
Nach § 7 IfSG müssen Labore Erregernachweise melden, sobald sie auf eine akute Infektion hinweisen.
Welche Krankheiten sind meldepflichtige Krankheiten?
Die meldepflichtigen Krankheiten werden in § 6 IfSG gelistet, die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern in § 7 IfSG. Die Unterscheidung ist, dass die meldepflichtigen Krankheiten die Arzt-Meldepflicht auslösen, die meldepflichtigen Krankheitserreger die Labor-Meldepflicht. Die Listen sind lang und werden stets aktualisiert.
Infektionsschutzgesetz: Erweiterte Meldepflicht nach Bundesland
Zusätzlich zu den in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Meldepflichten, haben die einzelnen Bundesländer eigene Gesetze und Verordnungen, die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Gesetzte im Internet: IfSG
Erweiterte Meldepflicht MV
RKI: meldepflichtige Krankheiten
Hinweis:
Die Laborausschlusskennziffer 32006 umfasst Erkrankungen oder den Verdacht auf Krankheiten, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht (§§ 6 und 7 IfSG).